562.3
IVTHAOTC
CH-BL
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 8 IVTH · Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1. Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich
a. der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen;
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind.
2. Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.