562.3
IVTHAOTC
CH-BL
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Grundsätze
Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7 IVTH · Grundsätze
1. Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2. Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.