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562.3 IVTHAOTC CH-BL

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Grundsätze

Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
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Art. 6 IVTH · Grundsätze

1. Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.

2. Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.

3. Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

4. Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

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