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562.3 IVTHAOTC CH-BL

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Organisation

Interkantonales Organ
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Art. 3 IVTH · Organisation

1. Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.

2. Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.

3. Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte

a. einen leitenden Ausschuss,

b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,

c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen

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