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562.3 IVTHAOTC CH-BL

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 13 IVTH · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.

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