562.3
IVTHAOTC
CH-BL
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Zweck und Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 IVTH · Zweck und Inhalt
1. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2. Die Vereinbarung regelt
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.