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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)

1. Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt

a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und

b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr 2012.

2. Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Absatz 1 lit. a und b.

3. Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.

4. Zuständig für den Vollzug von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhandelskonkordats.

5. Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.

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