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562.1 CH-BL

§ 2 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel

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§ 2 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel

1. Für die gerichtliche Beurteilung gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

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