562.1
CH-BL
§ 2 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel
§ 2 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel
1. Für die gerichtliche Beurteilung gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.