562.1
CH-BL
§ 1 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel
§ 1 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel
1. Zur Leitung des Vorverfahrens gemäss den Vorschriften der Artikel 5-14 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. November 1911 ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig, und zwar desjenigen Bezirks, in dem sich das Tier befindet.