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562.1 CH-BL

§ 1 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel

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§ 1 Dekret betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel

1. Zur Leitung des Vorverfahrens gemäss den Vorschriften der Artikel 5-14 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. November 1911 ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig, und zwar desjenigen Bezirks, in dem sich das Tier befindet.

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