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CH-BL
§ 8 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Streitigkeiten
§ 8 Gasttaxengesetz · Streitigkeiten
1. Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften ergeben, entscheidet der Regierungsrat.