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548 CH-BL

§ 8 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Streitigkeiten

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§ 8 Gasttaxengesetz · Streitigkeiten

1. Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften ergeben, entscheidet der Regierungsrat.

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