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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Verwendung des Steuerertrags
§ 6 Gasttaxengesetz · Verwendung des Steuerertrags
1. Über die Verwendung des Reinertrags der Taxe entscheidet der Regierungsrat.
2. Er kann über die Verwendung des Steuerertrags mit geeigneten Anbietern wie Tourismusorganisationen, Eventorganisationen oder dergleichen Leistungsvereinbarungen abschliessen.