Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Verwendung des Steuerertrags

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Gasttaxengesetz · Verwendung des Steuerertrags

1. Über die Verwendung des Reinertrags der Taxe entscheidet der Regierungsrat.

2. Er kann über die Verwendung des Steuerertrags mit geeigneten Anbietern wie Tourismusorganisationen, Eventorganisationen oder dergleichen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

← § 5 Gasttaxengesetz Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Grundsatz § 7 Gasttaxengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →