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548 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Steuerobjekt

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§ 3 Gasttaxengesetz · Steuerobjekt

1. Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die in gewerblichen Beherbergungsbetrieben übernachten.

2. Von der Abgabepflicht befreit sind Übernachtungen von Personen, die im Kanton Wohnsitz haben und Kinder unter 12 Jahren.

3. Von Personen, die insgesamt während mehr als 30 Tagen pro Jahr von der gleichen Gaststätte beherbergt werden, wird vom 31. Tage an keine Taxe mehr erhoben.

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