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CH-BL
§ 10 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Schlussbestimmung
§ 10 Gasttaxengesetz · Schlussbestimmung
1. Gemeinden mit Saison- und Kurbetrieb, die aufgrund von § 25 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine lokale Kurtaxe einzuführen, können diese weiter erheben.
2. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.