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548 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Schlussbestimmung

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§ 10 Gasttaxengesetz · Schlussbestimmung

1. Gemeinden mit Saison- und Kurbetrieb, die aufgrund von § 25 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine lokale Kurtaxe einzuführen, können diese weiter erheben.

2. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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