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548 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) - Grundsatz

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§ 1 Gasttaxengesetz · Grundsatz

1. Der Kanton erhebt eine Gasttaxe für übernachtende Gäste.

2. Der Reinertrag der Taxe wird zweckgebunden für Leistungen eingesetzt, die im Interesse der Gäste liegen.

3. Er darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantonaler Aufgaben verwendet werden.

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