548.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Ermessensveranlagung
§ 9 Gasttaxenverordnung · Ermessensveranlagung
1. Kommt ein Beherbergungsbetrieb seinen Meldepflichten aus der Gasttaxensgesetzgebung trotz entsprechender Mahnung nicht oder nur unvollständig nach, so setzt die zuständige Direktion die für die betreffende Periode zu entrichtenden Gasttaxen und deren Zahlungsfrist nach pflichtgemässem Ermessen fest.