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548.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Schadenersatz

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§ 6 Gasttaxenverordnung · Schadenersatz

1. Erhebungspflichtige Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gasttaxe einzukassieren und der beauftragten Organisation weiterzuleiten. Kommt ein Beherbergungsbetrieb dieser Pflicht nicht nach, so wird er schadenersatzpflichtig.

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