548.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Schadenersatz
§ 6 Gasttaxenverordnung · Schadenersatz
1. Erhebungspflichtige Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gasttaxe einzukassieren und der beauftragten Organisation weiterzuleiten. Kommt ein Beherbergungsbetrieb dieser Pflicht nicht nach, so wird er schadenersatzpflichtig.