Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.11 CH-BL

§ 5bis Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Befreiung von der Gasttaxe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5bis Gasttaxenverordnung · Befreiung von der Gasttaxe

1. Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr sind bei der dienstlichen Einquartierung von der Bezahlung der Gasttaxe befreit

← § 5 Gasttaxenverordnung Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Allgemeines § 6 Gasttaxenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →