§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Nicht erhebungspflichtige Betriebe
§ 5 Gasttaxenverordnung · Nicht erhebungspflichtige Betriebe
1. Nicht erhebungspflichtig ist insbesondere
a. die gemeinnützige Beherbergung von Gästen;
b. die unentgeltliche Beherbergung von Gästen;
c. die Gesundheitspflege in Spitälern, Kliniken und Alters- und Pflegeheimen der Spital- und Pflegeheimliste sowie in Institutionen, welche mit einer Bewilligung des Bundes oder des Kantons medizinische oder pflegerische Leistungen erbringen;
d. die Erziehung, Pflege oder Betreuung in sozialen Einrichtungen und Heimen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit kantonaler Bewilligung oder Anerkennung;
e. die Rehabilitation in Kurbetrieben, für Patientinnen und Patienten mit ärztlicher Einweisung oder ärztlichem Attest.
2. Mischbetriebe müssen die Zuordnung der Gäste zu nicht erhebungspflichtigen Betriebsteilen im Einzelfall belegen können.
3. Im Zweifelsfall kann von der zuständigen Direktion eine entsprechende Feststellungsverfügung verlangt werden.