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548.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Gewerbliche Beherbergungsbetriebe

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§ 4 Gasttaxenverordnung · Gewerbliche Beherbergungsbetriebe

1. Als gewerblich gelten Beherbergungsbetriebe, die im Sinne einer Gewerbsmässigkeit auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind, selbst wenn es sich im Nachhinein um ein Verlustgeschäft handelt.

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