548.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Gewerbliche Beherbergungsbetriebe
§ 4 Gasttaxenverordnung · Gewerbliche Beherbergungsbetriebe
1. Als gewerblich gelten Beherbergungsbetriebe, die im Sinne einer Gewerbsmässigkeit auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind, selbst wenn es sich im Nachhinein um ein Verlustgeschäft handelt.