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548.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Jahrespauschale

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§ 3 Gasttaxenverordnung · Jahrespauschale

1. Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Wohnwagen und Mobilheimen oder deren Standplätzen sowie von ähnlichen Beherbergungsformen, die gemäss dem Gesetz gasttaxenpflichtig sind, können für sich sowie verwandte und verschwägerte Personen in gerader Linie die Gasttaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.

2. Als Jahrespauschale sind pro Beherbergungsobjekt pauschal für 2 Betten 30 Logiernächte in Rechnung zu stellen.

3. Die Jahrespauschalen sind bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu entrichten.

4. Werden Beherbergungsformen, für welche eine Jahrespauschale bezahlt wird, für weniger als 30 Logiernächte untervermietet oder übernachten auch andere wie die in Absatz 1 bezeichneten Personen, so sind nebst der Jahrespauschale auch ordentliche Gasttaxen zu entrichten.

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