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548.11 CH-BL

§ 1a Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Leistungen im Interesse der Gäste

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§ 1a Gasttaxenverordnung · Leistungen im Interesse der Gäste

1. Die Abgabe der Gasttaxe berechtigt die Gäste für die Dauer ihres Aufenthaltes, das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Einzugsgebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) unentgeltlich zu nutzen sowie von allfälligen weiteren Angeboten und Vergünstigungen zu profitieren. Zu diesem Zweck können sie einen entsprechenden persönlichen Ausweis beantragen.

2. Wird ein Angebot gemäss Abs. 1 beansprucht, darf die für den Vollzug zuständige Stelle resp. die beauftragte Organisation die dazu erforderlichen Daten bearbeiten.

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