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548.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Anzeigepflicht

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§ 11 Gasttaxenverordnung · Anzeigepflicht

1. Stellt die beauftragte Organisation Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Gasttaxengesetzgebung fest, so informiert sie umgehend die zuständige Direktion und überweist ihr die entsprechenden Unterlagen.

2. Die zuständige Direktion erstattet im Bedarfsfall eine Strafanzeige.

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