548.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Vollstreckung
§ 10 Gasttaxenverordnung · Vollstreckung
1. Kommt ein Beherbergungsbetrieb trotz Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird er durch die beauftragte Organisation betrieben.
2. Wird Rechtsvorschlag erhoben, überweist die beauftragte Organisation die Akten an die zuständige Direktion zwecks Geltendmachung der Gasttaxenforderung auf dem Rechtsweg.