Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
548.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Vollstreckung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Gasttaxenverordnung · Vollstreckung

1. Kommt ein Beherbergungsbetrieb trotz Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird er durch die beauftragte Organisation betrieben.

2. Wird Rechtsvorschlag erhoben, überweist die beauftragte Organisation die Akten an die zuständige Direktion zwecks Geltendmachung der Gasttaxenforderung auf dem Rechtsweg.

← § 9 Gasttaxenverordnung Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Allgemeines § 11 Gasttaxenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →