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548.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) - Allgemeines

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§ 1 Gasttaxenverordnung · Allgemeines

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Verordnung (zuständige Direktion).

2. Der Regierungsrat beauftragt eine geeignete Organisation mit der administrativen Verwaltung der Gasttaxe (beauftragte Organisation).

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