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§ 9 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Adventsverkäufe

Bestimmungen über den Sonntagsverkauf
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§ 9 Ruhetagsgesetz, RTG · Adventsverkäufe

1. Am 2. und 4. Adventssonntag dürfen Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden.

2. Die Gemeinden können durch Beschluss des Gemeinderates 1 oder 2 andere Adventssonntage bestimmen.

3. ...

4. Die abweichenden Beschlüsse sind der zuständigen Behörde mittels Einreichung der entsprechenden Protokollauszüge zur Kenntnis zu bringen.

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