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§ 8 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Saisonverkäufe

Bestimmungen über den Sonntagsverkauf
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§ 8 Ruhetagsgesetz, RTG · Saisonverkäufe

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt jährlich 2 bewilligungsfreie Sonntage für die Saisonverkäufe; diese können nach Regionen unterschiedlich festgelegt werden.

1bis. In der Gemeinde Laufen kann einer der Saisonverkäufe auf den 1. Mai festgelegt werden.

2. Den massgebenden Dachorganisationen der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenverbände steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.

3. Die festgelegten Daten werden zu Jahresbeginn im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.

4. Der Regierungsrat regelt das Nötige.

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