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RTGLJRLGR
CH-BL
§ 8 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Saisonverkäufe
Bestimmungen über den Sonntagsverkauf
§ 8 Ruhetagsgesetz, RTG · Saisonverkäufe
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt jährlich 2 bewilligungsfreie Sonntage für die Saisonverkäufe; diese können nach Regionen unterschiedlich festgelegt werden.
1bis. In der Gemeinde Laufen kann einer der Saisonverkäufe auf den 1. Mai festgelegt werden.
2. Den massgebenden Dachorganisationen der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenverbände steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.
3. Die festgelegten Daten werden zu Jahresbeginn im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.
4. Der Regierungsrat regelt das Nötige.