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§ 7 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Grundsatz

Bestimmungen über den Sonntagsverkauf
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§ 7 Ruhetagsgesetz, RTG · Grundsatz

1. Pro Kalenderjahr werden 4 Sonntage bezeichnet, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.

2. 2 der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und 2 dem Adventsverkauf.

3. Die 4 bewilligungsfreien Sonntage dürfen nicht auf einen Feiertag gemäss § 2 fallen. Vorbehalten bleibt § 8 Abs. 1bis.

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