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§ 6bis Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen

Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
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§ 6bis Ruhetagsgesetz, RTG · Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen

1. Der Regierungsrat kann für Indoor-Sportveranstaltungen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Bst. b bewilligen, wenn dies im kantonalen Interesse liegt.

2. Ein kantonales Interesse liegt vor, wenn der Indoor-Sportveranstaltung eine überregionale Bedeutung und eine nationale oder internationale Ausstrahlung zukommt.

3. § 5 Abs. 2-4 gelten sinngemäss.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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