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§ 6 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ruhegebot an hohen Feiertagen

Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
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§ 6 Ruhetagsgesetz, RTG · Ruhegebot an hohen Feiertagen

1. An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten untersagt

a. öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;

b. Sportveranstaltungen;

c. Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien;

d. Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen;

e. das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter;

f. das Schiessen;

g. das Abbrennen von Feuerwerk;

h. der Betrieb von Autowaschanlagen.

2. Veranstaltungen gemäss Abs. 1, welche einen konkreten Bezug zum entsprechenden Feiertag haben, sind erlaubt.

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