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RTGLJRLGR
CH-BL
§ 6 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ruhegebot an hohen Feiertagen
Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
§ 6 Ruhetagsgesetz, RTG · Ruhegebot an hohen Feiertagen
1. An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten untersagt
a. öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;
b. Sportveranstaltungen;
c. Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien;
d. Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen;
e. das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter;
f. das Schiessen;
g. das Abbrennen von Feuerwerk;
h. der Betrieb von Autowaschanlagen.
2. Veranstaltungen gemäss Abs. 1, welche einen konkreten Bezug zum entsprechenden Feiertag haben, sind erlaubt.