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§ 5 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ausnahmebewilligungen

Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
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§ 5 Ruhetagsgesetz, RTG · Ausnahmebewilligungen

1. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bewilligen.

2. Die Ausnahmebewilligung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden.

3. Je nach Aufwand wird eine Gebühr zwischen CHF 50 und CHF 1000 erhoben.

4. In Ausnahmefällen kann von der Gebühr abgesehen werden.

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