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§ 4 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen

Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
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§ 4 Ruhetagsgesetz, RTG · Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen

1. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind untersagt

a. Tätigkeiten und Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stören;

b. jede Störung des Gottesdienstes;

c. das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte.

2. Abs. 1 Bst. a gilt nicht für den 1. Mai und den 1. August.

3. Erlaubt sind alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind.

4. Unter Vermeidung unnötiger Ruhestörung, insbesondere während des Gottesdienstes, sind weiter erlaubt

a. die tägliche Arbeit in Haus und Hof sowie in Einrichtungen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern;

b. Arbeiten in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben, soweit sie witterungsabhängig und unbedingt erforderlich sind;

c. Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Arbeiten, die unmittelbar mit diesen zusammenhängen;

d. das Schiessen.

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