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§ 2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Öffentliche Ruhetage

Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
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§ 2 Ruhetagsgesetz, RTG · Öffentliche Ruhetage

1. Als öffentliche Ruhetage gelten

a. die Sonntage;

b. die allgemeinen Feiertage: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Stephanstag;

c. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag.

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