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547 RTGLJRLGR CH-BL

§ 13 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen

Vollzugs- und Strafbestimmungen
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§ 13 Ruhetagsgesetz, RTG · Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen

1. Die Bewilligungen zur Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden in Anwendung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung sowie die Sonntagsfahrbewilligungen, die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundes erteilt werden, bleiben vorbehalten.

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