547
RTGLJRLGR
CH-BL
§ 13 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen
Vollzugs- und Strafbestimmungen
§ 13 Ruhetagsgesetz, RTG · Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen
1. Die Bewilligungen zur Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden in Anwendung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung sowie die Sonntagsfahrbewilligungen, die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundes erteilt werden, bleiben vorbehalten.