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RTGLJRLGR
CH-BL
§ 1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ruhetagsgesetz, RTG · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen die Ruhe, die Besinnung und die Erholung der Menschen schützen und Rahmenbedingungen schaffen für gemeinsame kulturelle und soziale Betätigungen.
2. Im Weiteren regelt es die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften.