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§ 5 Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, RTV) - Vollzug der Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage

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§ 5 Ruhetagsverordnung, RTV · Vollzug der Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage

1. Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage und sorgen für die Einhaltung der öffentlichen Ruhe vor Ort. Sie treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und erlassen die notwendigen Verfügungen.

2. Das KIGA Baselland ist Auskunfts- und Beratungsstelle für die Gemeinden und die Öffentlichkeit.

3. Der Regierungsrat kann im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin Ausnahmen gemäss § 5 des Gesetzes bewilligen.

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