547.11
RTVRGR
CH-BL
§ 2 Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, RTV) - Saisonverkäufe
§ 2 Ruhetagsverordnung, RTV · Saisonverkäufe
1. Massgebende Dachorganisationen im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes sind die Wirtschaftskammer Baselland und der Gewerkschaftsbund Baselland.
2. Die 2 bewilligungsfreien Sonntage werden in Abstimmung mit den örtlichen Gewerbe- und Industrievereinen aus 6 möglichen Daten ausgewählt.
2bis. In der Gemeinde Laufen steht neben den 6 möglichen Daten auch der 1. Mai für einen Saisonverkauf zur Auswahl.
3. Der Vorschlag muss bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres schriftlich beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) eingereicht werden.