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547.11 RTVRGR CH-BL

§ 1 Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, RTV) - Verkaufsgeschäfte

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§ 1 Ruhetagsverordnung, RTV · Verkaufsgeschäfte

1. Als Verkaufsgeschäfte gelten Ladengeschäfte und offene Verkaufsstellen des Detailhandels.

2. Nicht als Verkaufsgeschäfte gelten insbesondere Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, wie zum Beispiel Banken, Coiffeurgeschäfte, Versicherungen oder Reisebüros.

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