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GTaPCGaP
CH-BL
§ 9 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Unzulässige Kundenwerbung
Ausübung des Gewerbes
§ 9 GTaP · Unzulässige Kundenwerbung
1. Untersagt ist
a. das Publikum durch Zurufe oder auf ähnliche Weise zu Taxifahrten anzulocken;
b. das Befahren der Strasse ohne bestimmtes Fahrziel, lediglich zur Kundenwerbung.