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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 8 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Aufstellen von Taxis

Ausübung des Gewerbes
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§ 8 GTaP · Aufstellen von Taxis

1. Das Aufstellen von Taxis zur Kundenaufnahme ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Standplätzen gestattet.

2. Es besteht kein Anspruch auf öffentliche Standplätze. Standplätze sind von den Taxiunternehmungen bereitzustellen und nach den geltenden Richtlinien zu kennzeichnen. Erforderlich ist die schriftliche Einwilligung der Polizei Basel-Landschaft sowie der Gemeinde und

a. bei Standplätzen auf öffentlichem Areal eine Bewilligung gemäss Strassengesetz oder

b. bei Standplätzen auf privatem Areal die schriftliche Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.

3. Bei vorübergehender Nichtverwendung, z. B. bei Ruhe- oder Essenszeiten sowie bei Privatfahrten, ist das Taxi deutlich mit einem Schild «Ausser Betrieb» zu kennzeichnen. Nur in diesem Fall darf es auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden.

4. Bei besonderen Anlässen können je nach Bedarf und den vorhandenen Möglichkeiten Standplätze für Taxihalterinnen und Taxihalter gemäss polizeilicher Anweisung bezeichnet werden.

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