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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 7 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Ausführung von Taxifahrten

Ausübung des Gewerbes
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§ 7 GTaP · Ausführung von Taxifahrten

1. Jeder Fahrauftrag ist anzunehmen und auszuführen, sofern keine zwingenden Gründe für dessen Ablehnung vorliegen. Das Gepäck ist jeweils mitzunehmen, soweit das Fahrzeug dafür eingerichtet ist.

2. Nach Bezeichnung des Fahrziels ist die Fahrt auf kürzestem Weg auszuführen, vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Fahrgastes.

3. Notfälle gehen jedem anderen Fahrauftrag vor.

4. Ausser in Notfällen kann die Beförderung von Personen, Tieren und Gegenständen abgelehnt werden, wenn konkret mit Beschädigung oder erheblicher Verunreinigung des Taxis oder mit einer Gefährdung der Taxichauffeurin oder des Taxichauffeurs, namentlich durch offenkundige Aggressivität der Fahrgäste oder Übertragung ansteckender Krankheiten, zu rechnen ist. Der Transport von Blindenführ- und Hilfshunden darf nicht verweigert werden.

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