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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 6 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Ausrüstung der Fahrzeuge

Ausübung des Gewerbes
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§ 6 GTaP · Ausrüstung der Fahrzeuge

1. Die als Taxi bewilligten Fahrzeuge müssen im Kanton Basel-Landschaft immatrikuliert sein.

2. Die Fahrzeuge sind deutlich als Taxis zu kennzeichnen. Der Name der Taxiunternehmung sowie die Konzessionsnummer sind gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Im Fahrzeug müssen Name, Adresse und Telefonnummer der Unternehmung sowie die Tarife für die Fahrgäste deutlich sichtbar angebracht sein.

3. Jedes Taxi muss mit einer Taxameteruhr ausgerüstet sein. Diese hat den Fahrpreis sowie die Taxen für Wartezeiten und weitere Zuschläge gemäss Tarifordnung anzuzeigen. Die Taxameteruhr ist gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen und zu beleuchten.

4. Jedes Taxi muss mit einer Taxilampe versehen sein. Diese muss beleuchtet sein, wenn das Fahrzeug sich im Dienst befindet und der Kundschaft zur Verfügung steht, und unbeleuchtet bleiben, wenn es besetzt oder ausser Dienst ist.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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