Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546 GTaPCGaP CH-BL

§ 5 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Verantwortliche Person

Ausübung des Gewerbes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GTaP · Verantwortliche Person

1. Die verantwortliche Person nach § 4 gewährleistet gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten, dass die Taxiunternehmung jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.

2. Neben der verantwortlichen Person sorgen insbesondere die Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure, aber auch sämtliche übrigen in der Unternehmung arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Einhaltung der Vorschriften.

← § 4 GTaP Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Grundsatz, Zweck § 6 GTaP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →