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GTaPCGaP
CH-BL
§ 5 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Verantwortliche Person
Ausübung des Gewerbes
§ 5 GTaP · Verantwortliche Person
1. Die verantwortliche Person nach § 4 gewährleistet gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten, dass die Taxiunternehmung jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.
2. Neben der verantwortlichen Person sorgen insbesondere die Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure, aber auch sämtliche übrigen in der Unternehmung arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Einhaltung der Vorschriften.