§ 4 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
§ 4 GTaP · Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. * die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung der Unternehmung bietet,
b. * ...
c. * ein auf die Unternehmung lautender Telefonanschluss vorhanden ist,
d. * ...
2. Die Gewähr nach Abs. 1 Bst. a ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die verantwortliche Person
a. * persönlich oder mit einer durch sie geführten Unternehmung im Taxigewerbe aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder Verlustscheine vorliegen, oder
b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen begangen hat, welche für die Tätigkeit im Taxigewerbe relevant sind, oder
c. Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure beschäftigt, bei welchen Verstösse gemäss Abs. 2 Bst. b vorliegen.