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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 4 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

Bewilligungsverfahren
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§ 4 GTaP · Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. * die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung der Unternehmung bietet,

b. * ...

c. * ein auf die Unternehmung lautender Telefonanschluss vorhanden ist,

d. * ...

2. Die Gewähr nach Abs. 1 Bst. a ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die verantwortliche Person

a. * persönlich oder mit einer durch sie geführten Unternehmung im Taxigewerbe aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder Verlustscheine vorliegen, oder

b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen begangen hat, welche für die Tätigkeit im Taxigewerbe relevant sind, oder

c. Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure beschäftigt, bei welchen Verstösse gemäss Abs. 2 Bst. b vorliegen.

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