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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 3 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Bewilligungsinhalt

Bewilligungsverfahren
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§ 3 GTaP · Bewilligungsinhalt

1. Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte Unternehmung und eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich ist. Sie ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Die Bewilligung bezeichnet die Anzahl Fahrzeuge.

2. Die Bewilligung wird in der Regel auf unbeschränkte Zeit erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen werden.

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