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GTaPCGaP
CH-BL
§ 2bis Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Ausserkantonale Bewilligungen
Bewilligungsverfahren
§ 2bis GTaP · Ausserkantonale Bewilligungen
1. Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn eine gleichwertige Bewilligung aus einem anderen Kanton vorliegt.