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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 21 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 21 GTaP · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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