Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546 GTaPCGaP CH-BL

§ 20 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 GTaP · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 5. Mai 1969 über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft wird aufgehoben.

← § 19 GTaP Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Grundsatz, Zweck § 21 GTaP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →