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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 2 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Taxihalterinnen- resp. Taxihalterbewilligung

Bewilligungsverfahren
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§ 2 GTaP · Taxihalterinnen- resp. Taxihalterbewilligung

1. Der gewerbsmässige Transport von Personen und/oder Gepäck ist bewilligungspflichtig, wenn diese aufgenommen werden

a. * gegen Entgelt,

b. * ohne festen Fahrplan oder feste Linienführung,

c. * von Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und

d. * ohne vorangegangene Bestellung, insbesondere an öffentlich zugänglichen Stellen (Strassen, Plätze, Standplätze).

2. Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn

a. die Transporte ausschliesslich auf eine dem direkten Kontakt vorangehende Bestellung erfolgen und

b. die Kundschaft sich vorgängig ausreichend über die Unternehmung, die Fahrerin oder den Fahrer, das verwendete Fahrzeug und die Konditionen der Fahrt informieren kann.

3. Die Fahrzeuge von Unternehmungen ohne Taxihalterinnen- oder Taxihalterbewilligung dürfen nicht als Taxi gekennzeichnet werden.

4. Unternehmungen ohne Taxihalterinnen- oder Taxihalterbewilligung dürfen nicht als Taxidienstleisterin in der Öffentlichkeit auftreten.

5. Auf gewerbsmässige Personentransporte, für welche keine Bewilligungspflicht besteht, sind die Bestimmungen von § 5 bis § 10 dieses Gesetzes nicht anwendbar.

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