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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 18 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit

Schlussbestimmungen
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§ 18 GTaP · Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit

1. Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, mit ausserkantonalen Behörden Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit zu treffen.

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