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GTaPCGaP
CH-BL
§ 18 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit
Schlussbestimmungen
§ 18 GTaP · Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit
1. Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, mit ausserkantonalen Behörden Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit zu treffen.