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GTaPCGaP
CH-BL
§ 17 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Strafen
Verwaltungsmassnahmen und Strafen
§ 17 GTaP · Strafen
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein;
b. die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;
c. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
d. die gestützt auf § 14 Abs. 2 oder § 16 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen missachtet;
e. sich den Anordnungen der zuständigen Behörden widersetzt.
2. Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.