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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 17 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Strafen

Verwaltungsmassnahmen und Strafen
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§ 17 GTaP · Strafen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein;

b. die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;

c. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;

d. die gestützt auf § 14 Abs. 2 oder § 16 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen missachtet;

e. sich den Anordnungen der zuständigen Behörden widersetzt.

2. Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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